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Berufsleitbild

Schulische Heilpädagogin /

Schulischer Heilpädagoge

Leitsätze

 

Leitsatz 1

Die Schulische Heilpädagogin und der Schulische Heilpädagoge sind Fachpersonen für den Umgang mit Heterogenität.

 

Der wirksame Umgang mit Heterogenität im Unterricht ist eine der Hauptaufgaben der Berufsgruppe der schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen. Schülerinnen und Schüler sind bezüglich personal-sozialer Voraussetzungen, sozio-ökonomischer, sozio-kultureller und ethnischer Herkunft sehr verschieden. Einige Kinder haben aufgrund ihrer Behinderung, ihrer Lern- und Verhaltensschwierigkeiten, ihrer speziellen Begabung oder ihrer ethnischen und kulturellen Verschiedenheit besondere Bedürfnisse. Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sind deshalb Experten für heterogenitätsverträgliches Lehren und Lernen.

 

 

Leitsatz 2

Die Schulische Heilpädagogin und der Schulische Heilpädagoge sind Fachpersonen für Integration.

 

Das Ziel ist die personale, die soziale, die schulische, die berufliche und die gesellschaftliche Integration. In jeder Situation und ungeachtet der jeweiligen Organisationsform sind deshalb integrative Zielsetzungen und Massnahmen zu definieren, umzusetzen und zu überprüfen. Die Schulische Heilpädagogin und der Schulische Heilpädagoge verstehen Behinderung oder Zugehörigkeit zu einer anderen Minorität als gleichwertige Andersartigkeit. Sie setzen sich mit ihren subjektiven Theorien über Verschiedenheit und Integration auseinander.

 

 

Leitsatz 3

Die Schulische Heilpädagogin und der Schulische Heilpädagoge sind kooperierende Teammitglieder.

 

Der integrative Umgang mit Heterogenität erfordert professionelle Kooperation. Die Schulische Heilpädagogin und der Schulische Heilpädagoge fühlen sich mitverantwortlich für institutionalisierte und strukturierte Zusammenarbeit unter Kolleginnen, Spezialisten und Erziehungsberechtigten. Sie setzen sich für eine kollegiale Beratungskultur und für interdisziplinäre Vernetzungen ein, indem sie z.B. Unterricht gemeinsam planen und durchführen und kollegiale Hospitationen vereinbaren. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Beratung in Fragen des Umgangs mit Behinderung und Schulschwierigkeiten.

 

 

 

Leitsatz 4

Die Schulische Heilpädagogin und der Schulische Heilpädagoge sind Experten für Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im sonderpädagogischen Bereich.

 

Sie setzen sich für eine hohe Qualität der sonderpädagogischen Tätigkeiten und Angebote in ihrer Schule ein. Dafür nutzen sie ihre Kenntnisse zentraler Aspekte von Schulentwicklung und Qualitätsmanagement.

 

 

Leitsatz 5

Die Schulische Heilpädagogin und der Schulische Heilpädagoge leisten Öffentlichkeitsarbeit.

 

Sie beteiligen sich an Auseinandersetzungen fachspezifischer Anliegen in der Öffentlichkeit und gestalten den Meinungsbildungsprozess mit. Sie nehmen Stellung zu Fragen im sonderpädagogischen Bereich und insbesondere zu Entwicklungen ihres Berufsbildes.

 

 

Leitsatz 6

Die Schulische Heilpädagogin und der Schulische Heilpädagoge orientieren sich an den Problemen und Perspektiven der Gesellschaft.

 

Sie nehmen die Vorgänge in der Gesellschaft bewusst wahr und engagieren sich im sozialen Bereich. Ihr Denken bezieht weitreichende Dimensionen des Umgangs mit Heterogenität ein. Sie bleiben in der Diskussion und setzen sich mit aktuellen Fachfragen in den relevanten Disziplinen, wie z.B. Sonderpädagogik, Philosophie, Ethik, Soziologie auseinander. Ihr Handeln basiert auf einem reflektierten Welt- und Menschenbild.

 

 

Leitsatz 7

Die Schulische Heilpädagogin und der Schulische Heilpädagoge verstehen die besonderen Bedürfnisse von Kindern im systemischen Sinne.

 

Sie beziehen in die Wirkungszusammenhänge immer auch das nähere und weitere Umfeld des Kindes: Familie, Schule, Fachstellen. Bei der Planung der Interventionen werden alle Systemebenen berücksichtigt.

 

Abgrenzung/Kooperation

Zu anderen Berufsfeldern (z.B. Früherziehung, Psychomotorik, Logopädie, Schulsozialarbeit, Deutsch als Zweitsprache) bestehen vielfältige Beziehungen, fliessende Übergänge und z. T. Überschneidungen. Es ist Sache der einzelnen Schulen/Gemeinden in ihrem Angebot Klarheit zu schaffen und die Aufgabenbereiche zu verteilen. Schulische Heilpädagogen können als Fachpersonen Unterstützung bieten.

 

 

Funktionen

Die Schulische Heilpädagogin/der Schulische Heilpädagoge arbeitet:

  1. als Lehrperson im Umgang mit Heterogenität an Volksschulen und Sonderschulen.

  2. als Lehrperson im Bereich der integrativen Förderung (Arbeitsformen: Gruppen- oder Einzelunterricht, Teamteaching mit Regelklassenlehrpersonen, usw.).

  3. als Lehrperson an einer Klasse für besondere Förderung.

 

Zusätzliche Funktionen:

  1. Befähigt durch die entsprechende Ausbildung kann die Schulische Heilpädagogin und der Schulische Heilpädagoge zusätzliche Funktionen übernehmen wie: Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen im Kollegium, Beratungen.

  2. Nach entsprechender zusätzlicher Ausbildung kann die Schulische Heilpädagogin/der Schulische Heilpädagoge auch folgende Funktionen übernehmen: Schulleitungen an Volksschulen, Leitungsfunktion in Institutionen des heilpädagogischen Bereichs, Schulleitungen im Bereich Spezialunterricht.

 

 

Ausbildung

Schulische Heilpädagoginnen und Schulische Heilpädagogen werden an Pädagogischen Hochschulen und Universitäten ausgebildet. Das Studium baut auf einem anerkannten Diplom für den Unterricht an Regelklassen der Vor- oder Volksschulstufe auf.

Die Anforderungen an das Studium sind im Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) geregelt.

Bezeichnungen: Die Ausbildungsgänge schliessen mit einem „Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik“ resp. mit dem Titel eines „Master in Special Needs Education“ ab.

 

Grundlagen:

LCH-Berufsleitbild, 7. Juni 2008

LCH-Standesregeln, 7. Juni 2008

 

Literatur:

Bernhard S., Coradi U, SZH 1/2005, 21 - 26

Berufsleitbild SHP des Kt. Bern, April 2008

 

Beschluss

Die Mitgliederversammlung der hat an der Hauptversammlung vom 6. September 2013 dem Berufsleitbild einstimmig zugestimmt.

 

 

Kenntnisnahme Erziehungsrat

Der Erziehungsrat hat am 13. November 2013 das Leitbild im positiven Sinne zur Kenntnis genommen. Er anerkennt die grosse Arbeit und das damit verbundene Engagement der Konferenz der Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen zum Wohl der Schule und insbesondere der Kinder mit besonderen Bedürfnissen.

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