®
Statuten der Konferenz der Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (KSH)
1. Name, Sitz, Zweck
Artikel 1
Name Lehrkräfte im Kanton St. Gallen, die eine Klasse, Lerngruppen oder einzelne Schülerinnen und Schüler in separierten oder integrierten Formen unterrichten oder fördern, bilden unter der Bezeichnung "Konferenz der Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen KSH" (nachstehende KSH) einen Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.
Das Bildungsdepartement kann der KSH Konventgeschäfte übertragen.
Artikel 2
Sitz Sitz des Vereins ist der Wohnort des Präsidenten/der Präsidentin oder eines Mitgliedes des Präsidiums.
Artikel 3
Zweck Die Konferenz der Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen KSH stellt sich folgende Aufgaben:
3.1 sie setzt sich ein für Kinder und Jugendliche mit Schulschwierigkeiten im Lern-, Leistungs- und Sozialbereich
3.2 sie unterbreitet Vorschläge zur Ausbildung und Fortbildung der Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
3.3 sie ist interessiert an allen wissenschaftlichen Forschungen auf dem Gebiet der Pädagogik und Schulischen Heilpädagogik und beteiligt sich an wissenschaftlichen Projekten
3.4 sie nimmt Stellung zu schulpolitischen Fragen allgemeiner Art und bemüht sich um die methodisch-didaktischen, erzieherischen Belange der Schulischen Heilpädagogik
3.5 sie wählt geeignete Lehrmittel aus in Zusammenarbeit mit der Lehrmittelkommission, dem Lehrmittelverlag und anderen zuständigen Institutionen, sie stellt Forderungen betreffend Minimalinventar einzelner Stufen
3.6 sie berät Lehrkräfte und Schulbehörden in Schulischer Heilpädagogik
3.7 sie setzt sich für die standespolitischen Interessen der Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen ein
3.8 sie arbeitet mit Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammen.
2. MITGLIEDSCHAFT
Artikel 4
Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft in der KSH ist freiwillig.
Artikel 5
Freimitglieder Pensionierte Mitglieder werden bei Aufgabe der Lehrtätigkeit Freimitglieder.
Ehrenmitglieder Um den Verein und seine Interessen besonders verdiente Mitglieder können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3. ORGANISATION
Artikel 6
Organe Die Organe des Vereins sind:
6.1 Die Hauptversammlung der Mitglieder
6.2 Der Vorstand
6.3 Die Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen
6.4 Die Leiter/Leiterinnen der Arbeitsgruppen
Artikel 7
Kompetenzen Die Hauptversammlung hat folgende Kompetenzen:
7.1 Genehmigung des Protokolls, der Vereinsrechnung und des Budgets, Festlegung des Jahresbeitrages
7.2 Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, des Präsidiums, des Vorstandes und der zwei Revisorinnen/der Revisoren
7.3 Ernennung von Ehrenmitgliedern
7.4 Arbeitsprogramm
7.5 Statutenänderungen
7.6 Auflösung des Vereins (siehe Artikel 20)
7.7 Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
Artikel 8
Hauptversammlung Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich einmal statt. Ausserordentlicherweise wird sie einberufen, wenn der Vorstand es für nötig hält oder ein Viertel aller Mitglieder es verlangt. Anträge müssen dem Präsidenten/der Präsidentin oder dem Präsidium zuhanden des Vorstandes mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung eingereicht werden.
Vereinsjahr Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni.
Artikel 9
Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Er führt die Geschäfte des Vereins nach den Befugnissen, die ihm das ZGB und diese Statuten einräumen. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes soll auf die einzelnen Regionen Rücksicht genommen werden.
Der Präsident/die Präsidentin, das Präsidium oder ein vom ihm bezeichnetes Vorstandsmitglied vertritt den Verein nach aussen und führt zusammen mit dem Aktuar/der Aktuarin die rechtsverbindliche Unterschrift.
Artikel 10
Revisoren Die Rechnungsrevisoren/Revisorinnen prüfen am Ende des Vereinsjahres die Rechnung und den Vermögensstand und stellen der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
Artikel 11
Amtsdauer Die Vorstandsmitglieder und die Revisoren werden auf vier Jahre gewählt. Sie sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.
Artikel 12
Wahlen und Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Abstimmungen Statutenänderungen bedürfen der absoluten Mehrheit aller Anwesenden. Bei allen übrigen Abstimmungen gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin oder das Präsidium Stichentscheid.
Artikel 13
Arbeitsgruppen Gruppen von Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen können sich zu regionalen, stufen- oder problembezogenen Arbeitsgruppen zusammenschliessen.
Artikel 14
Fachkommissionen Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben können von der Hauptversammlung oder vom Vorstand Fachkommissionen eingesetzt werden.
Artikel 15
Orientierung Die KSH orientiert die Mitglieder über ihre Arbeit. Sie kann zu diesem Zwecke ein geeignetes Mitteilungsblatt herausgeben.
4. FINANZEN
Artikel 16
Einnahmen Zur Deckung der laufenden Ausgaben bezieht der Verein von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Ehren- und Freimitglieder sind beitragsfrei.
Artikel 17
Ausgaben Die Vereinsfunktionäre haben Anspruch auf die Vergütung der Spesen und auf ein Sitzungsgeld.
Der Präsident/die Präsidentin, das Präsidium, Redaktor/Redaktorin, Aktuar/Aktuarin, Kassier/Kassierin und Delegierte des Vorstandes in besonderen Funktionen haben zudem Anspruch auf eine angemessene, ihrer Funktion entsprechende Entschädigung. Das Nähere regelt auf Antrag des Vorstandes die Hauptversammlung.
Artikel 18
Haftung Für die Verpflichtungen des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen.
5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
ZGB Für die vereinsrechtlichen Fragen, die in diesen Statuten nicht festgelegt sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen des ZGB.
Artikel 20
Auflösung Zur Auflösung der KSH ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der an der HV anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Verwendung eines allfälligen Vermögens entscheidet die Hauptversammlung.
Diese Statuten treten mit der Hauptversammlung vom 7. September 2019 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 4. September 2010.
Co-Präsidium KSH: Der Aktuar KSH:
Ruth Fritschi Simone Zoller Thomas Osterwalder